Berufung im Großglockner-Prozess: Welche Rechtsmittel nach einem Urteil offenstehen
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Nach dem Urteil im Großglockner-Prozess haben gestern sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Vergangene Woche ist der 37-jährige Salzburger, dessen Partnerin auf dem Großglockner erfroren ist, wegen grob fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen worden. Der Prozess hat international Aufmerksamkeit erregt, weil ein Hobby-Alpinist als Bergführer für ein Unglück zur Verantwortung gezogen wurde. Beide Prozessparteien finden: Das Urteil ist nicht passend.
Was erhoffen sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft von der Berufung? Und wenn man als Privatperson nach einem Urteil weiter für das kämpfen will, was man für das eigene Recht hält: Wo kann man sich Unterstützung holen, um die Kosten und Hürden zu stemmen, die damit verbunden sind?
Das habe ich mit dem Wiener Rechtsanwalt Zaid Rauf besprochen, der auf Strafrecht spezialisiert ist.

Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Gespräch:
- In einem Verfahren vor einem Einzelrichter können die Prozessparteien mit dem Rechtsmittel der Berufung gegen drei verschiedene Aspekte des Urteils vorgehen: Verfahrensfehler, die Frage der Schuld und die Strafhöhe. Das übergeordnete Gericht muss entscheiden, ob direkt freigesprochen wird – was selten passiert – oder das Verfahren vor dem Erstgericht neu verhandelt wird. Wer wegen Nichtigkeit beruft, stellt in den Raum, dass das Urteil grobe technische Fehler aufweist. Die Berufung wegen Schuld zielt auf die Beweiswürdigung vor Gericht ab. Eine Berufung wegen Strafe zielt auf das Strafmaß ab. Der Verurteilte im Großglockner-Prozess beruft in allen Aspekten, die Staatsanwaltschaft nur das Strafmaß betreffend.
- Wenn nach der Urteilsverkündung beide Parteien sofort auf Rechtsmittel verzichten, ist das Urteil rechtskräftig. Ansonsten haben beide Parteien drei Tage Zeit, ein Rechtsmittel anzumelden. Verstreicht diese Zeit, wird das Urteil rechtskräftig. Meldet eine der Parteien innerhalb der drei Tage ein Rechtsmittel an, bleibt das Urteil bis zur Entscheidung der nächsten Instanz nicht rechtskräftig. Erst mit einer Bestätigung durch die nächste Instanz wird das Urteil rechtskräftig.
- Sollte der Prozess wieder an die erste Instanz verwiesen werden, wird das Verfahren dort weitergeführt, wo die Hauptverhandlung geschlossen hat. Alle bisherigen Aussagen des Angeklagten und von Zeugen können wiederverwertet werden. Wenn alle damit einverstanden sind, kann am Anfang der erneuten Verhandlung das Protokoll der Hauptverhandlung verlesen werden. Damit wird alles, was bisher vorgekommen ist, in die nächste Verhandlung mitgenommen. Der Richter kann aber auch vollkommen neu beginnen – je nachdem, was er als zweckmäßig erachtet.
- Der Instanzenzug in der Gerichtsbarkeit hängt davon ab, wo verhandelt wird. Wird vor einem Einzelrichter des Landesgerichts verhandelt, ist die zweite Instanz nach dem Landesgericht das Oberlandesgericht. Wird vor einem Schöffensenat verhandelt, einem sogenannten Kollegialgericht, dann ist die zweite Instanz der Oberste Gerichtshof.
- Die Berufung ist ein ordentliches Rechtsmittel. Ist ein Urteil bereits rechtskräftig oder können ordentliche Rechtsmittel nicht bemüht werden, kann man außerordentliche Rechtsmittel in Anspruch nehmen. Sie sollen schwerwiegende Fehler korrigieren. Beispielsweise kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens angestrengt werden. Das setzt aber voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, die gravierend von jenen beim ersten Rechtsgang abweichen. Das Gericht in erster Instanz muss entscheiden, ob eine besondere Erheblichkeitsschwelle erfüllt ist und das Verfahren wiederaufgenommen wird. Dazu kommt es aber selten. Man kann aber auch eine Wahrungsbeschwerde bei der Generalprokuratur anregen, der höchsten Staatsanwaltschaft der Republik. Damit kann man gegen vermutete Rechtsfehler vorgehen – auch in der zweiten Instanz. Kommt die Generalprokuratur zum Schluss, dass ein erheblicher Rechtsfehler vorliegt, wird der Nichtigkeitsbeschwerde stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof urteilt dann darüber.
- Theoretisch kann man bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen, wenn man meint, dass alle innerstaatlichen Instanzen Menschenrechtsverletzungen übersehen haben. Das kommt aber sehr selten vor und gelingt auch selten.
- Möchte man nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter für das kämpfen, was man für sein Recht hält, hat man als Privatperson die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen, um die Verfahrenskosten zu stemmen. Dazu muss man sein Vermögen offenlegen. Ist man bedürftig und hat das Verfahren Aussicht auf Erfolg, wird die Verfahrenshilfe genehmigt. Der Verfahrenshelfer muss aber nicht zwingend auf das Rechtsgebiet spezialisiert sein, um das es geht. Man kann einen Wunschanwalt angeben, aber oft wird der Anwalt durch die Rechtsanwaltskammer zugeteilt.
Erzähl uns gerne, welche Rechtsthemen dich noch interessieren würden.
Einen schönen Nachmittag wünscht dir
Pia Miller-Aichholz